Satzung des Sächsischen Landesverbandes der Schullandheime e.V.
Auszüge aus der Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Sächsischer Landesverband der
Schullandheime e.V."
Er wurde am 02.07.1991 unter Nummer 631 in das Vereinsregister
eingetragen.
Der Sächsische Landesverband der Schullandheime e.V. (im folgenden
als "SLdS" bezeichnet) ist Landesverband des Verbandes Deutscher
Schullandheime e.V. Ihre Mitglieder sind zugleich Mitglieder seines
Verbandes.
Sitz des Landesverbandes ist Neukirch / Lausitz.
§ 2 Zweck und Zielsetzung
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos
gemeinnützige Zwecke in Übereinstimmung mit dem Abschnitt
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
Er ist ein Zusammenschluß von Trägern der Schullandheime in Sachsen
und ähnlicher Einrich-tungen. Er fördert die Bildung und Erziehung
der Jugend, indem er die Schullandheimarbeit in ihren
pädagogischen, wirtschaftlichen und juristischen Belangen
unterstützt.
(2) Zu den Hauptaufgabengebieten des SLdS gehören
- Die Förderung der Schullandheimpädagogik als Fachverband
insbesondere durch:
- die Beratung der Mitgliedseinrichtungen in baulicher Hinsicht, in Angelegenheiten der Wirtschaftsführung, in versicherungsrechtlichen Fragen sowie hinsichtlich der Geräteausstattung der Heime und der Ausrüstung mit pädagogischen Hilfsmitteln
- die Verwaltung und Belegung von Schullandheimen
- Fortbildungsmaßnahmen
- die Interessenvertretung bei Behörden und Institutionen
- die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Verbänden
- Öffentlichkeitsarbeit
- Aufgaben und Angebote entsprechend den §§ 2 und 75 des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes
(KJHG) insbesondere- der außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung
- der Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
- schul- und familienbezogene Jugendarbeit
- internationale Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung
(3) Der Landesverband bekennt sich zur ständigen Tätigkeit eines pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildeten Personals in Schullandheimen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(3) Der Verband kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck entgegenstehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des SLdS können kommunale Schullandheime, Schulvereine, jugend- und wohl-fahrtspflegerische Gemeinschaften, Körperschaften, Schullandheimträger sowie juristische und Einzelpersonen werden, die den SLdS in seinen Bestrebungen (§2) unterstützen und die Satzung anerkennen wollen.
(2) Die Mitarbeiter der angeschlossenen Heime müssen Schüler- oder
Jugendgruppenaufent-halte gemäß der Zielsetzung der
Schullandheimpädagogik ermöglichen, pädagogische und methodische
Unterstützung gewähren, entsprechenden räumlichen und
einrichtungsmäßigen Ansprüchen genügen, Leistungen (z. B.
Unterkunft, Verpflegung) zu angemessenen Preisen berechnen.
Die Einrichtungen, die Mitglieder des Landesverbandes sind, werden
gleichzeitig Mitglieder des Verbandes Deutscher Schullandheime e.V.
und sind zur Führung des Verbandsabzeichens berechtigt.
(3) Die Aufnahmeanträge sind schriftlich an den SLdS zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine etwaige Ablehnung kann die Mitgliederversammlung als letzte Instanz angerufen werden.
(4) Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Jahresende erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist zu zahlen.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Verbandes in grober Weise verletzt. Vor der Beschlußfassung durch den Vorstand muß das Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme haben. Gegen den Beschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(6) Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses eines Mitgliedes erlöschen alle Rechte gegen das Verbandsvermögen.
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